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Berlin
Rechtsanwalt Sebastian Schmäcke

Sebastian Schmäcke

Rechtsanwalt für Arbeitsrecht

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Kündigung Berlin – Ihre Rechte

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Kündigungsarten im Berliner Arbeitsrecht

Berlin ist Deutschlands größter Arbeitsmarkt mit über 2 Millionen Beschäftigten – von Start-ups am Kottbusser Tor über Behörden in Mitte bis hin zu Industriebetrieben in Siemensstadt. Jede Branche kennt arbeitsrechtliche Konflikte. Rechtsanwalt Sebastian Schmäcke berät Sie zu allen Kündigungsarten.

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Ordentliche (fristgemäße) Kündigung

Die häufigste Form: Der Arbeitgeber kündigt unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Frist. Gründe können betriebsbedingt, personenbedingt oder verhaltensbedingt sein. Auch eine ordentliche Kündigung kann vor dem Arbeitsgericht Berlin angegriffen werden, wenn sie gegen das KSchG verstößt.

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Fristlose (außerordentliche) Kündigung

Beendet das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung. Voraussetzung ist ein „wichtiger Grund" nach § 626 BGB – etwa Diebstahl, Arbeitszeitbetrug oder tätliche Übergriffe. Der Arbeitgeber muss innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis handeln. Viele fristlose Kündigungen in Berlin halten einer gerichtlichen Prüfung nicht stand.

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Betriebsbedingte Kündigung

Kommt bei Stellenabbau, Restrukturierung oder wirtschaftlichen Schwierigkeiten vor. In Berlin betrifft dies häufig Start-ups nach gescheiterten Finanzierungsrunden oder Unternehmen im Strukturwandel. Die Sozialauswahl muss fehlerfrei durchgeführt werden – hier liegen häufig Angriffspunkte.

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Personenbedingte Kündigung

Häufigster Fall: krankheitsbedingte Kündigung. In Berlin mit seiner hohen Arbeitsdichte ein zunehmendes Thema. Die Hürden sind hoch: negative Gesundheitsprognose, erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen und Interessenabwägung.

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Verhaltensbedingte Kündigung

Gründe: wiederholtes Zuspätkommen, unentschuldigtes Fehlen, Arbeitsverweigerung. Grundsätzlich ist vorher eine einschlägige Abmahnung erforderlich. Fehlt diese, ist die Kündigung angreifbar.

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Checkliste: Was tun nach einer Kündigung in Berlin?

Eine Kündigung in Berlin erhalten? Befolgen Sie diese 7 Schritte, um Ihre Rechte optimal zu wahren:

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Ruhe bewahren

Lassen Sie sich nicht zu impulsiven Reaktionen verleiten. Unterschreiben Sie nichts und geben Sie keine mündlichen Zusagen ab.

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Zugangsdatum dokumentieren

Halten Sie exakt fest, wann Sie die Kündigung erhalten haben. Ab diesem Zeitpunkt läuft die 3-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Berlin.

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Sofort Anwalt kontaktieren

Rufen Sie noch am selben Tag einen Arbeitsrechtsanwalt an. Rechtsanwalt Sebastian Schmäcke bietet Ihnen eine kostenlose Erstberatung – auch kurzfristig und telefonisch.

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Arbeitsagentur Berlin informieren

Melden Sie sich innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt der Kündigung bei der Agentur für Arbeit Berlin arbeitssuchend. Dies kann telefonisch oder online geschehen.

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Unterlagen zusammenstellen

Sichern Sie Arbeitsvertrag, Kündigungsschreiben, Gehaltsabrechnungen, E-Mails, Abmahnungen und Zeugnisse. Erstellen Sie Kopien aller relevanten Dokumente.

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Kündigungsschutzklage prüfen lassen

Wir analysieren Ihre Kündigung und entscheiden gemeinsam, ob eine Klage beim Arbeitsgericht Berlin sinnvoll ist – und reichen sie bei Bedarf fristgerecht ein.

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Weiterarbeiten (sofern nicht freigestellt)

Solange das Arbeitsverhältnis besteht, sind Sie zur Arbeitsleistung verpflichtet – es sei denn, Ihr Arbeitgeber stellt Sie frei. Erscheinen Sie wie gewohnt pünktlich.

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Besonderer Kündigungsschutz für Berliner Arbeitnehmer

Bestimmte Personengruppen genießen in Deutschland – und damit auch in Berlin – einen verstärkten Kündigungsschutz. Eine Kündigung ist hier nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich:

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Schwangere und Mütter

Absolutes Kündigungsverbot während der Schwangerschaft und bis 4 Monate nach der Entbindung (§ 17 MuSchG). Nur mit behördlicher Genehmigung in Ausnahmefällen möglich.

Schwerbehinderte Arbeitnehmer

Die Kündigung erfordert die vorherige Zustimmung des Integrationsamts Berlin (§ 168 SGB IX). Ohne Zustimmung ist sie unwirksam.

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Betriebsratsmitglieder

Ordentliche Kündigung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Nur eine fristlose Kündigung mit Zustimmung des Betriebsrats oder Genehmigung durch das Arbeitsgericht Berlin kommt in Betracht.

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Arbeitnehmer in Elternzeit

Während der Elternzeit greift ein besonderer Kündigungsschutz. Eine Kündigung ist nur mit Zustimmung der zuständigen Berliner Aufsichtsbehörde zulässig.

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Formfehler, die eine Kündigung in Berlin unwirksam machen

Zahlreiche Kündigungen scheitern bereits an formalen Anforderungen. Diese typischen Fehler machen eine Kündigung angreifbar:

Fehlende Schriftform

Eine Kündigung muss zwingend schriftlich und eigenhändig unterschrieben sein (§ 623 BGB). Mündliche Kündigungen oder solche per E-Mail, WhatsApp oder Fax sind unwirksam.

Unterschrift durch Unbefugte

Hat eine Person ohne Vollmacht oder Vertretungsberechtigung unterschrieben, können Sie die Kündigung unverzüglich zurückweisen – sie ist dann unwirksam.

Betriebsrat nicht angehört

In Betrieben mit Betriebsrat muss dieser vor jeder Kündigung angehört werden (§ 102 BetrVG). Eine Kündigung ohne ordnungsgemäße Anhörung ist unwirksam – unabhängig von den inhaltlichen Gründen.

Mängel beim Zugang

Die Kündigung muss Ihnen ordnungsgemäß zugehen. Zustellprobleme – etwa bei falscher Adresse oder nicht nachweisbarer Übergabe – können die Wirksamkeit infrage stellen.

Unser Rat: Lassen Sie jede Kündigung professionell prüfen. Bereits ein Formfehler kann die Kündigung zu Fall bringen und Ihre Verhandlungsposition massiv stärken.

Das sagen unsere Mandanten:

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KM

"Herr Schmäcke hat meinen Fall mit großer Sorgfalt behandelt. Innerhalb weniger Tage hatten wir eine Lösung."

K. Meyer

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"Professionelle Beratung direkt in Berlin. Meine Abfindung wurde erheblich aufgestockt!"

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"Schnelle Reaktion und exzellente Betreuung – absolut empfehlenswert für Arbeitnehmer in Berlin."

P. Hoffmann

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"GPS Rechtsanwälte hat meine unrechtmäßige Kündigung erfolgreich angefochten. Vielen Dank!"

N. Richter

Häufige Fragen

Grundsätzlich ja – jede Kündigung kann gerichtlich überprüft werden. Ob der volle Kündigungsschutz nach KSchG greift, hängt von Betriebsgröße (über 10 Mitarbeiter) und Beschäftigungsdauer (über 6 Monate) ab. Aber auch ohne KSchG können Kündigungen unwirksam sein – etwa bei Formfehlern, Diskriminierung oder Sittenwidrigkeit.

Eine ordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist. Eine fristlose (außerordentliche) Kündigung beendet es sofort und erfordert einen wichtigen Grund – etwa Diebstahl oder schwere Pflichtverletzungen. Sie muss innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis ausgesprochen werden.

In der Kündigungserklärung selbst nicht. Allerdings muss er bei einer fristlosen Kündigung den Grund auf Nachfrage mitteilen. Im Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Berlin muss der Arbeitgeber dann beweisen, dass ein zulässiger Kündigungsgrund vorlag.

Es gelten die bundeseinheitlichen Fristen nach § 622 BGB: In der Probezeit 2 Wochen, danach 4 Wochen zum 15. oder Monatsende. Mit steigender Betriebszugehörigkeit verlängern sich die Fristen für den Arbeitgeber: nach 2 Jahren auf 1 Monat, nach 5 Jahren auf 2 Monate, nach 10 Jahren auf 4 Monate, nach 20 Jahren auf 7 Monate zum Monatsende.

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